200 Wie aus Art. 13a Abs. 4 E-BWIS hervorgeht, sind die erfassten Behörden, Verwaltungseinheiten und Organisationen zur Erstattung von (unaufgeforderten) Meldungen berechtigt, aber nicht verpflichtet. In Art. 13a Abs. 1 E-BWIS fehlt das Wort «Meldungen». – Gemäss Art. 13 Abs. 3 BWIS kann der Bundesrat weitere Behörden, Amtsstellen und Organisationen nicht nur zu Auskünften, sondern auch zu Meldungen verpflichten. Im Rahmen der «BWIS II»-Vorlage reduziert sich der Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 3 BWIS auf die Bereiche gewalttätiger Extremismus und verbotener wirtschaftlicher Nachrichtendienst.