Ausgangspunkt ist stets ein konkretes Auskunftsbegehren des zuständigen Sicherheitsorgans. Wenn die um Auskunft ersuchte Stelle der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 13a Abs. 1 E-BWIS nicht erfüllt sind, so kann sie sich dem Begehren widersetzen (auch wenn dies in Art. 13a und 13b E-BWIS nur implizit gesagt wird). Es ist diesfalls Sache des Sicherheitsorgans, aktiv zu werden und entweder den Klageweg zu beschreiten und das Bundesverwaltungsgericht anzurufen (Art. 13b Abs. 2 E- BWIS) oder – sofern sich die Streitigkeit innerhalb der Bundeszentralverwaltung abspielt – die gemeinsame Aufsichtsbehörde um Entscheid anzugehen.