Im Übrigen lassen sich für die relative Offenheit des Art. 13a E-BWIS sachliche Gründe anführen, die im Zusammenhang mit dem hier interessierenden bundesstaatlichen Verhältnis (Bund–Kantone) hinreichend gewichtig sind: - Im Bereich der Gefahrenabwehr stösst die generell-abstrakte Normierung sachbedingt an Grenzen (vgl. vorne I.4.c.). - Die besondere Auskunftspflicht aktualisiert sich erst im Einzelfall. Ausgangspunkt ist stets ein konkretes Auskunftsbegehren des zuständigen Sicherheitsorgans.