Was die «Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen», betrifft, so reduziert sich die Unbestimmtheit durch die in Art. 13a Abs. 3 E-BWIS genannten Kriterien (die ihrerseits aus verfassungsrechtlicher Sicht zulässig sind) sowie durch die vom Bundesrat zu erlassende Verordnung, in welcher die verpflichteten Organisationen anhand der gesetzlichen Kriterien zu bestimmen sind. Für dieses Vorgehen des Gesetzgebers lassen sich sachliche Gründe anführen. 199 Aus bundesstaatlicher Sicht ist diese Regelungsmethode nicht zu beanstanden.