Das Bestimmtheitsgebot beansprucht nicht nur im Bereich der Grundrechte Geltung (vgl. vorne I.4.c.), sondern in allgemeiner Weise (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV) 197 und somit auch im bundesstaatlichen Verhältnis (Bund–Kantone), wenn auch hier nicht mit derselben Strenge wie im Grundrechtsbereich. Unter dem Aspekt des Bestimmtheitsgebotes ist zunächst festzuhalten, dass Art. 13a E-BWIS einen relativ hohen Abstraktionsgrad aufweist. Dies gilt sowohl für die Bezeichnung der Verpflichteten (Behörden, Verwaltungseinheiten, Organisationen) als auch für die Voraussetzungen und den Umfang der Auskunftspflichten.