193 Nicht näher untersucht wird hier das Verhältnis zur allgemeinen Datenschutzgesetzgebung des Bundes. 194 Zu den Kompetenztypen näher (statt vieler) TSCHANNEN, Staatsrecht, 286 ff.; BIAGGINI, Komm. BV, N 10 vor Art. 42. 195 Im vorliegenden (bundesstaatlich-kompetenziellen) Kontext interessieren vorerst nur die Auskunftspflichten (Art. 13a Abs. 1 E-BWIS). Auf das Melderecht (Art. 13a Abs. 4 E-BWIS) wird im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz kurz einzugehen sein.