Die Kantone (samt ihren Behörden, Verwaltungseinheiten usw.) sind gemäss Art. 44 Abs. 2 BV in allgemeiner Weise verpflichtet, Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Soweit die Kantone Bundesrecht umsetzen (Art. 46 Abs. 1 BV), kann sich der Bundesgesetzgeber darüber hinaus auch auf die einschlägigen Sachkompetenzbestimmungen stützen, um Amtshilfeverpflichtungen zu statuieren. 195 Die Auskunftsbegehren im Rahmen von Art. 13a Abs. 1 E-BWIS stehen von Gesetzes wegen im Zusammenhang mit dem Erkennen oder Abwehren von Gefahren für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz in den Bereichen Terrorismus, verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst