Im Rahmen der «BWIS II»-Vorlage sollen neu auch gewerbliche Transporteure unter bestimmten Voraussetzungen zur Erteilung von Auskünften über von ihnen erbrachte Leistungen verpflichtet werden können (Art. 13c E-BWIS). Im Vordergrund steht hier die Frage, inwieweit der Bund private Unternehmen zur Auskunftserteilung verpflichten darf (dazu hinten 3.). Nur punktuell erörtert werden müssen im Folgenden zwei Bestimmungen des Gesetzesentwurfs, welche allgemeine Rahmenbedingungen für die Amtshilfe festlegen (Art. 13b E-BWIS: Verfahren bei Streitigkeiten; Art. 13d E-BWIS: Wahrung gesetzlicher Berufsgeheimnisse).