Gesetzes wegen zur Auskunft verpflichtet sein (d.h. nicht, wie heute, nur vorübergehend im Rahmen einer bundesrätlichen Verordnung). - Melderecht (Art. 13a Abs. 4 E-BWIS): Diese Behörden, Verwaltungseinheiten und Organisationen sollen unaufgefordert Meldung erstatten können, wenn sie eine konkrete Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit in den genannten Bereichen feststellen. - Auch für Steuerbehörden soll die besondere Auskunftspflicht gelten. Hier statuiert der Gesetzesentwurf einige zusätzliche Rahmenbedingungen (Art. 13a Abs. 2 E-BWIS).