190 Die Bestimmung lautet: «Der Bundesrat kann für begrenzte Zeit weitere Behörden, Amtsstellen und Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, zu denjenigen Meldungen und Auskünften verpflichten, die zum Erkennen und Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz notwendig sind.» 191 Verordnung vom 7. November 2001 betreffend die Ausdehnung der Auskunftspflichten und des Melderechts von Behörden, Amtsstellen und Organisationen zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit (SR 120.1; ursprünglich bis Ende 2002 befristet; zuletzt verlängert bis zum 31. Dezember 2011).