Im Rahmen der «BWIS II»-Vorlage sollen für die nicht durch Art. 13 Abs. 1 BWIS erfassten Behörden und Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone sowie für bestimmte, vom Bundesrat zu bezeichnende (Art. 13a Abs. 3 E-BWIS) Organisationen folgende Neuerungen eingeführt werden: - Besondere Auskunftspflicht (Art. 13a Abs. 1 E-BWIS): In den Bereichen «Terrorismus», «verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst» und «verbotener Handel mit Waffen [usw.]» sollen die fraglichen Verwaltungsträger 192 im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen von