IV. Zur Frage der Verfassungsmässigkeit der Auskunftspflichten gemäss Art. 13a ff. E- BWIS 1. Zur Fragestellung Gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 BWIS sind Strafverfolgungsorgane, Polizeistellen, Grenzwacht- und Zollorgane sowie verschiedene weitere Behörden und Verwaltungseinheiten zu Auskünften und Meldungen an die Staatsschutzbehörden verpflichtet. Gestützt auf die heute geltende Fassung von Art. 13 Abs. 3 BWIS 190 kann der Bundesrat die Melde- und Auskunftspflichten vorübergehend («für begrenzte Zeit») auf weitere, nicht in Art. 13 Abs. 1 BWIS aufgelistete Behörden, Verwaltungseinheiten und Organisationen ausdehnen.