Trotz aller Sicherungen kann nicht von vornherein kategorisch ausgeschlossen werden, dass gestützt auf Art. 18n E-BWIS in einem Einzelfall eine unverhältnismässige Anordnung ergeht. Dies ist freilich kein Grund, die fragliche Bestimmung im Rahmen der hier vorgenommenen abstrakten Überprüfung (vgl. vorne I.3.) als grundrechtswidrig einzustufen. 4. Ergebnis Die Überprüfung ergibt, dass Art. 18n E-BWIS, welcher den Erlass von Tätigkeitsverboten ermöglicht, kompetenzgemäss ist (vgl. 2.) und einer grundrechtskonformen Auslegung und Anwendung zugänglich ist (vgl. 3.).