Diese Rahmenbedingungen sollten hinreichend Gewähr dafür bieten, dass dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in der Praxis nachgelebt wird. Unter dem Aspekt der EMRK ist aus heutiger Sicht keine andere Beurteilung angezeigt. Nach gegenwärtigem Stand von Rechtsprechung und Lehre sind die Anforderungen an eine Einschränkung der Parallelgarantien der EMRK (Art. 8 ff. EMRK, jeweils Abs. 2) grundsätzlich nicht strenger als die Anforderungen gemäss Art. 36 BV (vgl. vorne I.4.f.).