Art. 18n E-BWIS setzt mit Blick auf die Rechtsanwendung verschiedene (bereits unter d. erörterte) gesetzliche Leitplanken, die gerade auch eine verhältnismässige Anwendung des Gesetzes sichern helfen. So liegt die Verbotsanordnung in der Zuständigkeit einer politisch verantwortlichen Magistratsperson (Art. 18n Abs. 1 E-BWIS). Die Anordnung ergeht in Gestalt eines förmlichen Entscheids im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde zu erheben. Die einschlägige Gesetzgebung erlaubt eine volle richterliche Rechts- und Sachverhaltskontrolle.