187 Es bleibt immerhin darauf hinzuweisen, dass die traditionell stark einzelfallorientierte Rechtsprechung des EGMR weniger gefestigt und stärker im Fluss ist als die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den parallelen Anforderungen gemäss Bundesverfassung. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der EGMR in einem künftigen Einzelfall einen strengeren Massstab an die Normbestimmtheit anlegt als das Bundesgericht.