189 - Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Zumutbarkeit): Ob das präventivpolizeiliche Handeln die Proportionen zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung wahrt, kann letztlich erst im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Die gesetzliche Regelung lässt keine Anzeichen eines offenkundigen Missverhältnisses erkennen. Eine grundrechtskonforme Handhabung der Norm im Einzelfall ist somit möglich. Ein wirksamer Schutz der Grundrechte ist freilich damit allein noch nicht garantiert (vgl. vorne II.3.). In die verfassungsrechtliche Beurteilung ist auch einzubeziehen, unter welchen Rahmenbedingungen die fragliche Norm künftig angewendet wird.