Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Maximaldauer von fünf Jahren (Abs. 2; verlängerbar) mag prima vista als ziemlich lang erscheinen. Art. 18n E-BWIS begründet jedoch keine Verpflichtung, diesen Rahmen auszuschöpfen. Vielmehr gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Festsetzung einer angemessenen Verbotsdauer im Einzelfall. Der Gesetzesentwurf sieht zudem ausdrücklich eine Beendigung des Verbots vor, wenn die regelmässig von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Anordnungsbedingungen nicht erfüllt sind. 189 - Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Zumutbarkeit):