E-BWIS enthält eine blosse Ermächtigung (nicht eine Verpflichtung), Tätigkeitsverbote auszusprechen. Das eingeräumte Ermessen («kann») ermöglicht eine grundrechtskonforme Handhabung der Bestimmung in sachlicher, örtlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht. 188 Verboten werden kann nur eine Tätigkeit, nicht eine Organisation als solche. Der Kreis der möglichen Adressaten wird auf eine Weise umschrieben, die es erlaubt, dem Störerprinzip (vgl. vorne II.1.b.) Rechnung zu tragen. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Maximaldauer von fünf Jahren (Abs. 2; verlängerbar) mag prima vista als ziemlich lang erscheinen.