e. Verhältnismässigkeit Die Überprüfung der Regelung unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit – soweit diese bereits im jetzigen Stadium (Gesetzesentwurf), d.h. losgelöst von einem konkreten Einzelfall, möglich ist – ergibt Folgendes. - Eignung: Der Erlass eines Tätigkeitsverbots gemäss Art. 18n E-BWIS erscheint als ein grundsätzlich geeignetes Mittel, um terroristischen oder gewaltextremistischen Umtrieben entgegenzuwirken. - Erforderlichkeit: Art. 18n E-BWIS enthält eine blosse Ermächtigung (nicht eine Verpflichtung), Tätigkeitsverbote auszusprechen.