cc. Gemäss EMRK müssen Eingriffe in die geschützten Freiheitsrechte «gesetzlich vorgesehen» sein (vgl. z.B. Art. 11 Abs. 2 EMRK). Die Anforderungen der EMRK an die Normbestimmtheit sind im Allgemeinen nicht strenger als jene gemäss Bundesverfassung. Die vorstehenden Überlegungen können bei der Überprüfung der Konventionskonformität sinngemäss herangezogen werden. Dass die Voraussetzungen eines Tätigkeitsverbots mit relativ offenen Begriffen umschrieben werden, hat sachbedingte Gründe. Nach heutigem Stand von Rechtsprechung und Lehre dürften diese Gründe auch im 187 Rahmen der EMRK für eine Rechtfertigung ausreichen.