grundsätzlich zugänglich ist. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Art. 18n E-BWIS zwar eine beträchtliche Offenheit aufweist. Gemessen an den Massstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann man allerdings die aus Art. 36 Abs. 1 BV fliessenden Anforderungen an die Normbestimmtheit als erfüllt ansehen, zumal die Offenheit verfahrensrechtlich kompensiert wird.