In einem allfälligen Beschwerdeverfahren ist es nach allgemeinen Grundsätzen Sache der Behörde darzutun, dass die Voraussetzungen für ein Verbot erfüllt sind. Gelingt dies nicht, so wird die angerufene Gerichtsinstanz das Verbot aufzuheben haben. 186 Gemäss Art. 18n E-BWIS kann auch eine Tätigkeit verboten werden, die bloss mittelbar der Förderung von terroristischen oder gewaltextremistischen Umtrieben dient. Auf den ersten Blick scheint sich