Insbesondere muss das Tätigkeitsverbot nach allgemeinen Grundsätzen begründet werden (Art. 35 VwVG). Das Verbot kann erst mit Rechtskraft der Verfügung greifen und nur gegenüber jenen Personen, Organisationen oder Gruppierungen, denen die Verfügung in gehöriger Form eröffnet wurde (Art. 34, 36, 38 VwVG). Die Verfügung unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht (Art. 29a E-BWIS). Es steht das übliche Spektrum an Rügemöglichkeiten zur Verfügung. 185 In einem allfälligen Beschwerdeverfahren ist es nach allgemeinen Grundsätzen Sache der Behörde darzutun, dass die Voraussetzungen für ein Verbot erfüllt sind.