Weiter ist zu berücksichtigen, dass die normative Unbestimmtheit gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts bis zu einem gewissen Grad «durch verfahrensrechtliche Garantien gleichsam kompensiert werden» kann. 184 Beim Erlass des konkretisierenden Verwaltungsaktes (Verfügung) kommt das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes zur Anwendung (Art. 1 und Art. 3 VwVG e contrario). Es sind die in Gesetz und Verfassung verankerten rechtsstaatlichen Garantien zu beachten. Insbesondere muss das Tätigkeitsverbot nach allgemeinen Grundsätzen begründet werden (Art. 35 VwVG).