Der Gesetzesentwurf auferlegt dem zur Rechtsanwendung berufenen Mitglied des Bundesrates ausdrücklich die Pflicht, Umfang und Inhalt des Verbotes so genau wie möglich zu bestimmen. Eine zu vage formulierte Verbotsverfügung müsste wegen Verletzung der genannten Vorgabe als gesetzwidrig eingestuft und aufgehoben werden.