Die Bestimmung ist zwar generalklauselartig formuliert. Es handelt sich indes um einen Bereich, in welchem die zu verbietenden Tätigkeiten sich im Voraus kaum genauer fassen lassen. 183 Ein Tätigkeitsverbot kann zwar zu einem schweren Grundrechtseingriff führen. Das Verbot selbst ergibt sich jedoch (anders als bei strafrechtlichen Verboten) nicht schon aus der fraglichen Norm. Es entsteht vielmehr erst durch eine konkrete Anordnung im Einzelfall. Der Gesetzesentwurf auferlegt dem zur Rechtsanwendung berufenen Mitglied des Bundesrates ausdrücklich die Pflicht, Umfang und Inhalt des Verbotes so genau wie möglich zu bestimmen.