Die generell-abstrakte Normierung stösst, wie das Bundesgericht ausführt, gerade im Bereich des Polizeirechts (Gefahrenabwehr) sachbedingt an Grenzen, da sich die Polizeitätigkeit vielfach gegen nicht leicht bestimmbare Gefährdungsarten und Gefährdungsformen richtet. 182 Die Anforderungen an die Normbestimmtheit dürfen daher nicht überspannt werden. bb. Vor diesem Hintergrund gibt Art. 18n Abs. 1 E-BWIS zu den folgenden Bemerkungen Anlass: