Wie bereits einleitend ausgeführt (vgl. vorne I.4.b.), ist der Grad der erforderlichen Bestimmtheit gemäss Bundesgericht abhängig: 181 «von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung» (BGE 128 I 327, 340).