d. Gesetzliche Grundlage (Bestimmtheitsgebot) aa. Die durch ein Tätigkeitsverbot bewirkten Grundrechtseingriffe können schwer wiegen (vgl. vorne a.). Daher ist eine hinreichend bestimmt formulierte Grundlage in einem Bundesgesetz erforderlich (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; vgl. vorne I.4.c.). Eine bundesgesetzliche Grundlage wird mit Art. 18n E-BWIS geschaffen. Art. 18n Abs. 1 E-BWIS operiert allerdings bei der Umschreibung der Verbotsvoraussetzungen mit Begriffen, die einen beträchtlichen Grad an Offenheit aufweisen (z.B. «Tätigkeit»; «mittelbar»; «gefährdet»).