180 Die Kriterien gemäss Art. 36 BV passen nach hergebrachter Auffassung nicht auf den Fall des Rechtsgleichheitsgebotes gemäss Art. 8 BV (oder doch nicht ohne weiteres). Art. 18n E-BWIS ist einer rechtsgleichheitskonformen Auslegung und Anwendung grundsätzlich zugänglich. Daher kann hier davon abgesehen werden, diesen besonders gelagerten Fall weiter zu vertiefen. VPB/JAAC/GAAC 2009, Ausgabe vom 2. Dezember 2009 287 Gutachten Giovanni Biaggini