Das Erfordernis des öffentlichen Interesses (Art. 36 Abs. 2 BV) und das Gebot der Wahrung grundrechtlicher Kerngehalte (Art. 36 Abs. 4 BV) geben hier keinen Anlass zu einer detaillierteren Prüfung. Die mit Art. 18n E-BWIS verfolgten Ziele repräsentieren ein grundsätzlich legitimes öffentliches Interesse. Der Erlass einer Norm mit dem geplanten Inhalt bewirkt nicht selbst schon einen Eingriff in unantastbare grundrechtliche Kerngehalte.