Bei einer «abstrakten» Überprüfung (Gesetzesentwurf als solcher, losgelöst von einem konkreten Einzelfall; vgl. vorne I.3.) stehen im Vordergrund: - die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage (insbesondere unter dem Aspekt des Bestimmtheitsgebotes; vgl. vorne I.4.b.), - die Anforderungen aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. vorneI.4.e.), soweit sie nicht einzelfallspezifisch sind.