Im Unterschied zu Art. 184 bzw. 185 BV bildet Art. 18n E-BWIS keine Grundlage für das Verbot einer Organisation. 179 c. Überprüfungskriterien Die möglicherweise berührten Grundrechte (vgl. vorne a.) gelten nicht absolut. Einschränkungen sind zulässig, sofern sie den in Art. 36 BV bzw. in den einschlägigen Bestimmungen der EMRK (Art. 8 ff., je Abs. 2) normierten Anforderungen genügen. 180 Je nach Grundrecht und Art des Eingriffs können diese Anforderungen strenger oder weniger streng sein.