- Zuständigkeit (Departementsvorsteher/in statt Bundesratskollegium); - zwingende Befristung (im Falle von Art. 184 bzw. Art. 185 Abs. 3 BV: nur für Verordnungen, nicht aber für Verfügungen ausdrücklich vorgesehen). - ausdrückliche Verpflichtung zu regelmässiger Überprüfung (Art. 18n E-BWIS); - enger gefasster Anwendungsbereich (Art. 18n E-BWIS: nur im Zusammenhang mit terroristischen oder gewaltextremistischen Umtrieben); - etwas weniger strenge Umschreibung der Voraussetzungen (Art. 18n E-BWIS: konkrete Gefährdung und mittelbare Förderung;