175 Stellvertretung im Sinne von Art. 22 RVOG (anderes Mitglied des Bundesrates) ist möglich. – Auch wenn (anders als in Art. 18e Abs. 2 in fine E-BWIS) eine Delegation nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, muss die gewählte Formulierung so verstanden werden, dass eine Weiterübertragung der Befugnis an eine nachgeordnete Stelle im Departement (z.B. Generalsekretär, Amtsdirektor) nicht zulässig ist. Eine entsprechende Verdeutlichung im Gesetz (nach dem Muster von Art. 18e Abs. 2 E-BWIS) erscheint wünschenswert.