b. Vergleich mit bestehenden Handlungsmöglichkeiten (Art. 184 und Art. 185 BV) Tätigkeitsverbote können bereits heute gestützt auf die bundesrätlichen Kompetenzen zur Wahrung der äusseren und inneren Sicherheit (Art. 184 und Art. 185 BV, je Abs. 3) erlassen werden. 176 Die Regelung gemäss Art. 18n E-BWIS unterscheidet sich im Wesentlichen in den folgenden Punkten von den Rahmenbedingungen gemäss Art. 184 und 185 BV: