175 - dass das Verbot von Gesetzes wegen befristet werden muss und für höchstens fünf Jahre verfügt werden kann (Abs. 2); - dass das Verbot von Gesetzes wegen regelmässig überprüft werden muss (Abs. 2); - dass das Verbot nur ausgesprochen werden darf, wenn (kumulativ) zwei Voraussetzungen erfüllt sind (Tätigkeit mit bestimmtem Zweck; konkrete Gefährdung der Sicherheit des Landes); - dass die Verbotsvoraussetzungen im Gesetz mit relativ unbestimmten Rechtsbegriffen umschrieben werden (Abs. 1); - dass die Tätigkeiten, die mit einem Verbot belegt werden können, im Gesetz selbst nicht näher umschrieben sind (Abs. 1).