Bei der Beurteilung der Grundrechtskonformität von Art. 18n E-BWIS ist zu berücksichtigen: - dass das Verbot vom zuständigen Departementsvorsteher bzw. von der zuständigen Departementsvorsteherin (Abs. 1) und damit von einer politisch verantwortlichen Magistratsperson (Art. 37 Abs. 1 RVOG) ausgesprochen werden muss; 175 - dass das Verbot von Gesetzes wegen befristet werden muss und für höchstens fünf Jahre verfügt werden kann (Abs. 2); - dass das Verbot von Gesetzes wegen regelmässig überprüft werden muss (Abs. 2); - dass das Verbot nur ausgesprochen werden darf, wenn (kumulativ) zwei Voraussetzungen erfüllt sind (Tätigkeit mit bestimmtem Zweck;