Ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 18n E-BWIS kann, je nach Ausgestaltung, einen schwer wiegenden Eingriff in die genannten Grundrechte bewirken. Entsprechend bedarf ein Tätigkeitsverbot einer Grundlage in einem Bundesgesetz. Eine solche Grundlage soll mit Art. 18n E-BWIS geschaffen werden (vgl. dazu auch hinten d.)