11 EMRK), die im Rahmen der Mei- nungs- und Versammlungsfreiheit geschützte Kundgebungsfreiheit sowie die Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV; Art. 11 EMRK). 173 Berührt sein können, je nach Konstellation, auch Grundrechte wie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) oder das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV). Es handelt sich hierbei um Grundrechte, die (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) allen Menschen 174 und im Allgemeinen auch den juristischen Personen zustehen.