Daran ändert der Umstand nichts, dass es im Einzelfall schwierig sein kann, die innere Sicherheit des Landes (Kompetenz des Bundes) und die innere Sicherheit der Kantone (kantonale Kompetenz) voneinander abzugrenzen. Bei der Anwendung des Art. 18n E-BWIS in einem konkreten Einzelfall werden die zuständigen Behörden den verfassungsrechtlichen (Kompetenz-) Rahmen zu beachten haben. Dies gilt sowohl bei der Anordnung eines Verbots (Departementsvorsteher/in; Abs. 1) als auch bei der regelmässigen Überprüfung eines Verbots. Zu den «Anordnungsbedingungen», die vom zuständigen Departement (Abs. 2) zu überprüfen sind, gehört auch der Kompetenzrahmen.