b. Beurteilung von Art. 18n E-BWIS aus kompetenzrechtlicher Sicht Der Erlass eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 18n E-BWIS setzt voraus, dass die fragliche Tätigkeit «terroristische oder gewaltextremistische Umtriebe» fördert und «die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret gefährdet» (Hervorhebung hinzugefügt). Der Bund darf mithin Tätigkeitsverbote nur bei Gefährdungen aussprechen, welche die rein gliedstaatliche Ebene übersteigen und mithin der nationalen (gesamtstaatlichen) Ebene zuzuordnen sind. Die beiden genannten Bedrohungsfelder (Terrorismus, gewalttätiger Extremismus) gehören zum anerkannten Aufgabenbereich des Bundes (vgl. vorne a.).