Naturgemäss wird der genaue Umfang einer ungeschriebenen Bundeszuständigkeit aus der Verfassungsurkunde nicht ersichtlich. Auch wenn daher der Umfang im Einzelnen unklar und umstritten sein mag, darf man davon ausgehen, dass der Bundesgesetzgeber auch nach Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung grundsätzlich befugt ist, Massnahmen zu treffen, die dem Erkennen und Abwehren von Gefährdungen durch Terrorismus, verbotenen Nachrichtendienst und gewalttätigen Extremismus dienen.