Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sich die Kompetenzlage mit Erlass der neuen Bundesverfassung substanziell verändert hätte. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass man der Staatsschutzgesetzgebung, wie sie in den Jahren 1998/99 Bestand hatte, die Kompetenzgrundlage hätte absprechen oder entziehen wollen. Die Überlegungen des Bundesgerichts bleiben somit auch unter der neuen Bundesverfassung aktuell. Das (Weiter-) Bestehen einer ungeschriebenen Kompetenz des Bundes wird im Übrigen in Bestimmungen wie Art. 57 Abs. 2 BV, Art. 173 Abs. 1 Bst. a und b oder Art. 185 Abs. 3 BV vorausgesetzt.