Bei der Ausübung dieser «ungeschriebene[n] oder stillschweigende[n]» Kompetenz (BGE 117 Ia 202, 212) habe der Bund die verfassungsrechtliche Ordnung zu beachten. Dazu gehören laut Bundesgericht neben den Grundrechten auch die «Zuständigkeiten anderer Staatsorgane und insbesondere der Kantone», denen «für ihr Gebiet primär die allgemeine Polizeihoheit» zukomme (BGE 117 Ia 216). 171 Das noch unter der alten Bundesverfassung beschlossene BWIS beruft sich in seinem Ingress im Wesentlichen auf eine nicht näher spezifizierte (ungeschriebene) «Zuständigkeit des Bundes zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft». 172