2. Zur Kompetenzfrage a. Kompetenzrahmen Der Bund besitzt eine grundsätzlich umfassende Kompetenz im Bereich der äusseren Sicherheit (Art. 54 und Art. 58 BV). Im Bereich der inneren Sicherheit sind grundsätzlich die Kantone zuständig, wenn und soweit nicht Zuständigkeiten des Bundes bestehen (Art. 3 BV). 168 In der Bundesverfassung finden sich verschiedene Anknüpfungspunkte für punktuelle Zuständigkeiten des Bundes im Bereich der inneren Sicherheit. 169 Eine Kompetenznorm herkömmlichen Zuschnitts fehlt allerdings. Ähnlich verhielt es sich schon unter der Bundesverfassung von 1874. Dennoch war