Art. 18n (neu) Verbot von Tätigkeiten 1 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD kann einer Person, Organisation oder Gruppierung eine Tätigkeit verbieten, die mittelbar oder unmittelbar dazu dient, terroristische oder gewaltextremistische Umtriebe zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern, und die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret gefährdet. Umfang und Inhalt des Verbotes werden so genau wie möglich bestimmt. 2 Ein Verbot kann für höchstens fünf Jahre verfügt werden. Es kann verlängert werden, wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen noch erfüllt sind.