III. Zur Frage der Verfassungsmässigkeit des Tätigkeitsverbots gemäss Art. 18n E- BWIS 1. Zur Fragestellung Der Vorsteher oder die Vorsteherin des EJPD soll mit der «BWIS II»-Vorlage die Befugnis erhalten, Tätigkeiten zu verbieten, welche terroristische oder gewaltextremistische Umtriebe fördern (Art. 18n E- BWIS). 166 Die Bestimmung lautet wie folgt: