Eine Nachbesserung der in Art. 18a ff. E-BWIS enthaltenen Regelungen ist insbesondere in folgenden Punkten verfassungsrechtlich geboten: - Spezifizierung der Schutzgüter, die der Gesetzgeber als derart gewichtig einstuft, dass sie einen schwer wiegenden Grundrechtseingriff zu rechtfertigen vermögen bzw. den Eingriff als zumutbar erscheinen lassen (Art. 18b Bst. b E-BWIS). (Vgl. vorne II.4.a. und c.) - Sicherstellung eines wirksamen Schutzes von Grundrechten Dritter (insb. in Bezug auf Berufsgeheimnisse). (Vgl. vorne II.4.b.dd. und ee.) - Sicherstellung eines wirksamen Kerngehaltsschutzes.